Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nicht einfach ein Hausverbot gegen den Besucher eines Wohnungseigentümers beschließen.
Ein Hausverbot gegen den Besucher eines Wohnungseigentümers ist nicht von der Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt, welche sich aus dem Hausrecht ableitet.
Denn es kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur über den Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum (beispielsweise Treppenhaus) bestimmen und nicht auch über den Aufenthalt im Sondereigentum. Das Hausrecht im Sondereigentum übt allein der einzelne Wohnungseigentümer aus.
Liegt eine Störung durch den Besucher vor, besteht möglicherweise ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Störung gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 06.10.2009 zu Az. 2 BvR 693/09; vorgehend: Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24.02.2009 zu Az. 2 S 41/08 und Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 29.10.2008 zu Az. 74 C 27/08.
Autor RA Matthias Lange
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