Neues zum Thema Zigarettenrauch!

Neues zum Thema Zigarettenrauch!
 
Das Thema Zigarettenrauch in der Wohnung wird derzeit heiß diskutiert. Es hat den Anschein, als dass sich zwei Lager unversöhnlich gegenüberstehen.
 Die Gegner des Zigarettenrauchs in der Wohnung berufen sich auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.7.2013 zu Aktenzeichen 24 C 1355/13. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Vertreter der Ansicht, die Mietern innerhalb der Mietsache (wozu auch der Balkon bzw. die Terrasse zählen kann) die Freiheit zum Rauchen einräumen möchte, berufen sich auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 6.9.2013 zu Aktenzeichen 4 C 300/13.
Fraglich ist danach jeweils, ob gegen den Störer (Zigarettenraucher) ein Anspruch auf Unterlassung besteht, d.h. auf dem Balkon/Terrasse bzw. in der Wohnung bei geöffneten Fenster nicht zu rauchen.
Ein Unterlassungsanspruch könnte sich aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben.
Gemäß § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer einer Sache, wenn er durch so genannte verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen (Unterlassung)!
 
Grundsätzlich kann konstatiert werden, dass Zigarettenrauch eine Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung Dritter, also übriger Mieter, darstellt. Damit sind diese in ihrem ungestörten Besitz zum Beispiel ihres Balkons/Terrasse, etc. oder durch Einzug des Zigarettenqualms in die Wohnung beeinträchtigt.
 
Demgegenüber steht das Recht jedes Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dies schließt auch das Recht ein, sich gesundheitsgefährdende Stoffe einzuführen oder sich diesen auszusetzen.
Nicht jede Beeinträchtigungdes Besitzes führt zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Störer. Davon ausgenommen sind nämlich unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen.
Es fragt sich nun, ab wann Zigarettenqualm eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Das Amtsgericht Rathenow hat die Frage für sich beantwortet und festgestellt, dass jedenfalls das Rauchen von durchschnittlich 12 Zigaretten täglich auf dem Balkon eine unwesentliche Beeinträchtigung des Besitzes des Mieters an der Wohnung darstellt. Damit hat das Amtsgericht einen Unterlassungsanspruch gegen die rauchenden Mitmieter verneint.
Der Entscheidung des Amtsgerichts Rathenow  steht die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.7.2013 nach Ansicht des Verfassers nicht entgegen. Der Entscheidung des Amtsgerichts in Düsseldorf hat ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde gelegen. In dem Fall des Amtsgerichts in Düsseldorf hat derbeklagteMieter -trotz Abmahnung- die Wohnung ungenügend gelüftet, so dass Zigarettenqualm in das Treppenhaus des Gebäudes abgezogen ist und bei den übrigen Mietern, nach den Feststellungen des Gerichts, zu einer "unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung" geführt hat.
 
Grundsätzlich gilt (noch), dass auch intensives Rauchen innerhalb der eigenen Wohnung vom Gesetzgeber geschützt ist und nicht generell verboten werden kann. Zulässig wäre eine individuellvereinbarte Einschränkung oder Ausschluss. Die Betonung liegt hierbei auf Individualvereinbarung! Eine entsprechende Regelung kann daher nicht in einem vorformulierten Mietvertrag, welcher wohl die Regel ist, vereinbart werden.
 
Natürlich kann ein generelles Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen des Gebäudes, zum Beispiel Treppenflur, Keller oder Dachboden, etc. vom Vermieter ausgesprochen werden.
 
 
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Lange, 24.9.2013

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