Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne vorherige Modernisierungsankündigung an den Mieter möglich!

Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne vorherige Modernisierungsankündigung an den Mieter möglich!
 
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Lange, 2.4.2013
Nach Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter die Miete erhöhen.[1] Die Mieterhöhung setzt nicht voraus, dass der Vermieter zuvor eine Modernisierungsankündigung[2] in Textform an den Mieter gerichtet hat. Die Ankündigung dient dem Schutz des Mieters. Der Mieter soll sich auf die Modernisierungsmaßnahmen einstellen können, inklusive zu erwartender Miete nach Modernisierung und Sonderkündigungsrecht.
 
Die Modernisierungsankündigung soll nicht die Befugnis des Vermieters einschränken, die Miete nach Modernisierung erhöhen zu können![3] Aber es verlängert sich die Frist bis die Mieterhöhung wirksam wird um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht mittels Modernisierungsankündigung[2] zuvor mitgeteilt hatte oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.[3][4]


[1]§ 559 Abs. 1 BGB
[2]§ 554 Abs. 3 BGB
[3] Umkehrschluss aus § 559b Abs. 2, S. 2 BGB
[4] BGH Urteil v. 2.3.2011, Az. VIII ZR 164/10

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