Die "kleinen" Pflichten des Vermieters! Wartung, Inspektion

Die "kleinen" Pflichten des Vermieters!   Wartung, Inspektion
 
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Lange, 2.4.2013
 
Die Hauptpflicht des Vermieters: "Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."[1] Damit sind die Hauptpflichten umrissen: Gebrauchsgewährung und Instandsetzungs-/Instandhaltungspflicht!
Frage: Nur bedeutet das auch, dass der Vermieter anlassunabhängig z.B. in eine bestimmten Turnus die vermietete Wohnung oder insbesondere mitvermietete Geräte (z.B. Elektroleitungen, Elektrogeräte, Öfen, etc.) untersuchen/warten lassen muss, ohne dass die Geräte defekt sind? Nein, muss der Vermieter nicht! Ohne besonderen Anlass ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine regelmäßige Inspektion von z.B. Elektrogeräten, Elektroleitungen oder auch Kohleöfen in der vermieteten Wohnung vornehmen zu lassen.[2] [3]
 
Hinweis: Es ist zu beachten, dass für bestimmte Anlagen durchaus Bestimmungen über die regelmäßige, anlassunabhängige Wartung/Inspektion existieren.

 


[1]§ 535 Abs. 1, S. 1 u. 2 BGB
[2]BGH Urteil v. 15.10.2008, Az. VIII ZR 321/07
[3]BGH Urteil v. 1.6.2011, Az. VIII ZR 310/10

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