Unerhebliche Mängel führen nicht zur Mietminderung
Kondenswasserbildung und daraus folgende Verfärbungen am Parkett unterhalb einer Balkontür in
der Wohnung sind allein optische Beeinträchtigungen der Mietsache und führen nur zu einer
unerheblichen Minderung
der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB. Dies
rechtfertigt keine Mietminderung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB
scheidet eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit für das Recht des Mieters, die
Miete zu mindern, aus.
Urteil Amtsgericht München vom 20.4.2012 zu Aktenzeichen 474 C 2793/12