Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung nach Beleidigung durch den Mieter berechtigt

Ein Vermieter ist zur fristlosen Kündigung  des Mietverhältnisses über eine Wohnung wegen 
Beleidigung und übler Nachrede von Seiten des Mieters berechtigt. 
Der Vermieter kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihm, unter 
Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, 
die Fortsetzung 
des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (§ 543 BGB). In Beleidigungen und übler 
Nachrede durch den Mieter kann ein wichtiger Grund liegen, welcher den Vermieter zur 
außerordentlich fristlosen Kündigung berechtigt. Die Äußerungen des Mieters müssen einen 
gewissen Schweregrad erreicht haben und dadurch muss dem Vermieter, nach Würdigung der 
Gesamtumstände, die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein. 
In dem von dem Landgericht Potsdam entschiedenen Fall, hatte eine Mieterin gegenüber dem 
Vermieter mehrmals unangemessene Äußerungen getätigt. Darüber hinaus hatte die Mieterin 
Kontakt zum Baufinanzierer des Vermieters aufgenommen und gegenüber diesem angedeutet, dass 
der Vermieter in Vermögensverfall zu geraten drohe. Nach den Feststellungen des Landgerichts 
dienten diese unwahren Behauptungen ausschließlich dem Zweck, den Vermieter gegenüber seinem 
Baufinanzierer in Misskredit zu bringen. 
Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam ist richtig, kein Vermieter muss sich ein solches 
Verhalten eines Mieters gefallen lassen. In der Regel wird jedoch vor einer fristlosen Kündigung eine 
Abmahnung gegenüber dem Mieter notwendig sein. Die Abmahnung soll dem Mieter die 
Gelegenheit geben, sein vertragswidriges Verhalten zu überdenken und abzustellen. 
Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.8.2012 zu Aktenzeichen 4 S 193/10 

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