Genossenschaft: Kann der Austritt aus einer Wohnungsgenossenschaft negative Folgen haben?

Wenn ein Genossenschaftsmitglied aus seiner Wohnungsgenossenschaft austritt, rechnet es meistens nicht mit negativen Folgen. Das ausgeschiedene Mitglied geht davon aus, die geleisteten Beträge auf die Genossenschaftsanteile zurückzubekommen.

Was passiert, wenn die Genossenschaft eine negative Jahresabschlussbilanz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufweist? In einem solchen Fall ist das ehemalige Mitglied zum Nachschuss verpflichtet. Das bedeutet, dass es den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft „nachschießen" muss, d.h. zu zahlen hat. Maßgeblich ist die Jahresabschlussbilanz (§ 73 Abs. 2, Satz 1 Genossenschaftsgesetz).

Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es nur auf die Handelsbilanz (Jahresabschlussbilanz) ankommt. Weist die Handelsbilanz ein negatives Saldo aus, muss das ehemalige Mitglied nachschießen. Damit  kann der Fall eintreten, dass das ehemalige Mitglied nachschießen muss, obwohl die Genossenschaft insgesamt wirtschaftlich gesund ist. Denn es kommt nicht auf eine insolvenzrechtliche Beurteilung an, sondern nur auf das, was die Handelsbilanz bescheinigt, damit muss die Genossenschaft nicht im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet sein,  stille Reserven der Genossenschaft bleiben außer Betracht.

Was muss das Genossenschaftsmitglied beachten? Es ist für ein kündigungswilliges Genossenschaftsmitglied schwer zu überschauen, wie sich die Handelsbilanz der Genossenschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung darstellt, da meist lange Kündigungsfristen gelten. Trotzdem kann der Blick in die aktuelle und frühere Bilanzen Erhellendes bringen, da sich wirtschaftliche Schwierigkeiten oft frühzeitig erkennen lassen.

[BGH vom 13.10.2008 zu Az. II ZR 229/07]

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.

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