Praxistipp für Studenten. Zusätzliche Kosten vermeiden!

Die Ausgangslage ist typisch: Ein Student sucht sich eine Wohnung am Studienort und meldet sich dort an, denn dazu ist er verpflichtet. Nun sollte bei der Anmeldung kein Fehler gemacht werden. Denn dieser Fehler kann das meist knappe studentische Budget zusätzlich belasten. Der einfachste und sicherste Weg zusätzliche Kosten zu vermeiden ist derjenige, sich am Studienort mit seinem Hauptwohnsitz zu melden und nicht noch woanders (z.B. bei den Eltern) einen Neben- oder Zweitwohnsitz zu behalten. Denn in jüngerer Vergangenheit haben das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof entscheiden, dass die Gemeinden an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen dürfen. Das bedeutet, dass die Gemeinde des Studienortes oder die Heimatgemeinde Zweitwohnsitzsteuer erheben dürfen, wenn sich der Student entweder am Studienort oder am Heimatort mit seinem Zweitwohnsitz gemeldet hat.

Die Gerichte haben klargestellt, dass auch das alte Kinderzimmer des Studenten bei seinen Eltern ein Zweitwohnsitz sein kann.

Wer unbedingt seinen Wohnsitz bei den Eltern behalten will, sollte sich vorher genau informieren. Wenn er Glück hat, erhebt die Heimatgemeinde keine Zweitwohnsitzsteuer.

Es gibt noch eine Möglichkeit, um wenigstens rückwirkend Geld erstattet zu bekommen: Zwar haben die Gerichte erklärt, dass es auf die melderechtlichen Verhältnisse ankommt, aber wohl nur um den Gemeinden die Beurteilung der Frage zu erleichtern, wo denn Haupt- oder Nebenwohnsitz liegen. Wenn der z.B. der Studienort der Hauptwohnsitz war, obwohl er als Nebenwohnsitz gemeldet war, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Dies kann von Bedeutung ein, wenn der Student unter den Gesichtspunkt der Schadensbegrenzung feststellt, dass es für ihn günstiger war, am Studienort mit dem Hauptwohnsitz gemeldet zu sein, weil die Nebenwohnsitzsteuer am Heimatort niedriger als am Studienort ist. Denn Nebenwohnsitzsteuer ist eine Kommunalsteuer mit der Folge, dass die Gemeinden sie unterschiedlich festsetzen können. Aber Vorsicht, erstens muss dies der tatsächlichen Lage entsprechen oder entsprochen haben und zweitens sollte die Gefahr berücksichtigt werden, wegen eines Meldeverstosses mit einem Bußgeld belegt zu werden. Im Übrigen muss der Steuerbescheid noch änderbar sein, sonst lohnt der Aufwand nicht und es werden nur „schlafende Hunde" geweckt.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Deshalb sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.

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