Die Immobilie als Baudenkmal

Rechtsgrundlage für die Belange des Denkmalschutzes in Brandenburg bildet das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG).

 

Denkmale können sein: Baudenkmale, technische Denkmale, Gartendenkmale, Denkmalbereiche, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, auch die Umgebung eines Denkmals genießt Schutz (Umgebungsschutz)[1]. Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit handelt es sich ausschließlich um Immobilien (Baudenkmale).

Die Denkmaleigenschaft einer Sache kann anhand der Eintragung in die Denkmalliste festgestellt werden[2]. Jedoch muss beachtet werden, dass der Schutz nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig ist. Die Wirkung der Denkmalliste ist also lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv.

Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden[3]. Die Denkmalliste für das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam finden Sie hier: http://www.bldam-brandenburg.de/images/stories/PDF/DML%202012/04-p-internet-13.pdf

 

Zuständige Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte[4]. In Potsdam ist die Untere Denkmalschutzbehörde als Teil der Bauverwaltung zuständige Denkmalschutzbehörde. Wenn Sie dem Link folgen, kommen Sie zu der Internetpräsenz der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam: http://www.potsdam.de/content/bauen-potsdam

 

Der Eigentümer bzw. Nutzer einer denkmalgeschützten Immobilie muss beachten, dass wesentliche Maßnahmen über die Immobilie der Erlaubnis[5] seitens der zuständigen Denkmalschutzbehörde unterliegen. Das Gesetz benennt u. a. folgende Maßnahmen:

- Zerstörung, Beseitigung (Abriss) einer denkmalgeschützten Immobilie

- Instandsetzungen, Veränderungen an der Substanz, dem Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Immobilie oder Veränderungen in sonstiger Weise

- Nutzungsänderung

- durch Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstigen Maßnahmen die Umgebung einer denkmalgeschützten Immobilie verändern

Das Gesetz statuiert ferner weitere Pflichten[6]. So hat der Eigentümer Schäden oder Mängel, die an denkmalgeschützten Immobilien auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Wird ein Grundstück mit einer denkmalgeschützten Immobilie veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

Bevor Sie also eine der vorgenannten Maßnahmen bzw. Verfügungen über die denkmalgeschützte Immobilie unternehmen oder sich nicht sicher sind, ob diese die Erlaubnis- oder Anzeigepflicht tangieren könnten, ist es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.


[1] § 2 BbgDSchG

[2] § 3 BbgDSchG

[3] § 4 Abs. 1, Satz 1 BbgDSchG

[4] § 16 BbgDSchG

[5] § 9 Abs. 1 BbgDSchG

[6] § 13 Abs. 1 u. 2 BbgDSchG

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