Eheverträge dürfen nicht in die Sozialhilfe führen.
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- Erstellt: Sonntag, 01. März 2009 11:50
Eheverträge dürfen nicht in die Sozialhilfe führen,
dass hat der Bundesgerichtshof jetzt zum ersten Mal auch zugunsten eines geschiedenen Mannes entschieden [BGH, Urteil v. 5.11.2008 zu Az. XII ZR 157/06].
Auch wenn ein Ehevertrag geschlossen worden ist, muss der Ehegatte dann nicht zahlen, wenn er nach Ehescheidung finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine Existenz zu sichern und deshalb in die Sozialhilfe rutscht. Die BGH-Entscheidung ist insoweit ein Novum, als dass bislang nur zugunsten von finanziell benachteiligten Frauen entschieden worden war.
In dem Fall hatte eine kinderlose Ehefrau nach kurzer Ehezeit auf Zahlung einer so genannten Leibrente gedrungen, wie im Ehevertrag vereinbart worden war. Als Leibrente war ein Betrag von 1.300,- DM (ca. 650,- Euro) vereinbart worden. Der Ehegatte musste nicht zahlen, weil seine Leistungsfähigkeit von Beginn an gefehlt habe und dies bekannt war. Außerdem stand schon anfänglich fest, dass er durch Zahlung in die Sozialhilfe abrutschen würde. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Ehefrau neben der Leibrente noch über Einkommen aus Halbtagsbeschäftigung verfügte. Zusammen mit der Leibrente kam sie somit auf Monatseinnahmen von 1.530,- Euro.
Der BGH hat entschieden, dass der Ehevertrag aufgrund des krassen Missverhältnisses sittenwidrig ist. Darüber hinaus liegt der Fall eines Vertrages zu Lasten Dritter vor (Dritter ist die Sozialgemeinschaft, Anm. d. Verf.), denn der Ehegatte war ja nur deshalb auf Sozialhilfe angewiesen, weil er an seine Ehefrau zu zahlen verpflichtet war. Im Übrigen hat der BGH die bekannten Grundsätze über die Gültigkeit von Eheverträgen angewendet. Denn die Grundsätze für die Gültigkeit von Eheverträgen gelten nicht nur für den unterhaltsfordernden Ehegatten, sondern auch für den zahlungspflichtigen früheren Ehepartner. Es kann eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt.
Am Ende sei angemerkt, dass für die Entscheidung das Geschlecht des Klägers keine Rolle gespielt hat.
Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Änderungen aufgezählt und erläutert werden Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.