Ein häufiger Zankapfel: Das Rauchen in der Wohnung oder dem Balkon/der Terrasse

Ein häufiger Zankapfel: Das Rauchen in der Wohnung oder dem Balkon/der Terrasse.

Es gibt mittlerweile eine große Vielzahl von unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen zum Rauchen. Mal wird der Streit zwischen Mieter und Vermieter geführt, wobei in dieser Konstellation meist der Vermieter nicht der qualmende „Störer“, sondern  derjenige ist, der dem rauchenden Mieter im Hause Einhalt gebieten soll. Mal wird der Streit unter den Mietern selbst geführt.

Wie ist die Haltung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dem Thema?

Der BGH hat die Sache entschieden, oder doch nicht? Mit seiner Entscheidung vom 16. Januar 2015 zu Az. V ZR 110/14 hat sich der BGH auf den ersten Blick auf die Seite der Nichtraucher geschlagen.

Tabakrauch ist eine Immission gemäß § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deren Einwirkung ein Mieter nicht dulden muss und folglich ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) haben kann. Aber(!) entscheidend ist nicht, dass überhaupt geraucht wird, sondern der Grad der Beeinträchtigung. Wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist, müssen die kollidierenden Interessen der rauchenden und der nichtrauchenden Mieter gegeneinander abgewogen werden. (Warum das? Nun, der rauchende Mieter kann sich auf Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) –Persönliche Freiheit- berufen. ) Ein Interessensausgleich kann durch Zeitabschnitte erreicht werden, in denen der rauchende Mieter seinem Verlangen nachgeben darf und außerhalb dieser Zeitabschnitte nicht.

Liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung durch das Rauchen vor, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Ausnahmsweise soll etwas anderes gelten, wenn der nichtrauchende Mieter eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung darlegen kann. Jedoch kann eine im konkreten Einzelfall vorliegende Gesundheitsgefahr darzulegen schwierig sein. Denn der BGH sieht in den Nichtraucherschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene eine Indizienwirkung gegen eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung, da danach das Rauchen im Freien erlaubt sei.

Wie man sieht, hat sich der BGH nicht generell auf die Seite von nichtrauchenden Mietern geschlagen. Der sich gestört fühlende Mieter kann eine (teilwiese) Unterlassung verlangen, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist. Ist die Beeinträchtigung wesentlich, kommt eine Regelung über Zeitabschnitte in denen geraucht und in denen nicht geraucht werden darf in Betracht. Ist die Störung durch das Rauchen unwesentlich kommt es auf den –schwer zu erbringenden- Nachweis einer Gesundheitsbeeinträchtigung an. Im letzteren Fall wird es darauf hinauslaufen, das der qualmende Mieter seinem Laster weiter frönen darf.

Rechtsanwalt Matthias Lange, 26. Mai 2015