Augen auf bei der Unterschrift unter ein Übergabeprotokoll

Augen auf bei der Unterschrift unter ein Übergabeprotokoll

 

Einem Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 14.12.2012 (Aktenzeichen 7 C 676/12) zufolge, stellt ein Übergabeprotokoll, welches anlässlich der Rückgabe der Wohnung erstellt wird, ein so genanntes negatives Schuldanerkenntnis dar.

Durch ein negatives Schuldanerkenntnis anerkennt der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, dass ein Schuldverhältnis nicht bestehe (§ 397 Abs. 2 BGB). Übertragen auf das Wohnungsübergabeprotokoll bedeutet das, dass der Vermieter an die Feststellungen eines Übergabeprotokolls gebunden ist, wenn das Übergabeprotokoll keine Schäden dokumentiert. An diese Feststellungen ist der Vermieter gebunden.

 

Dies bedeutet, dass der Vermieter später gegenüber dem Mieter keinen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache geltend machen kann.

 

In dem von dem Amtsgericht Leonberg entschiedenen Fall hatte die Vermieterin nachträglich einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung vorgetragen, der Mieter habe durch intensives Rauchen erhebliche Schäden an der Wohnung verursacht und darum die Erstattung der Kaution verweigert.

 

Anders liegt der Fall, wenn es sich um versteckte Mängel handelt (z. B. wenn Schimmel durch neuen Farbanstrich übertüncht worden ist). Das so genannte negative Schuldanerkenntnis kann sich nur auf Dinge beziehen, die der Vermieter erkannt hat, hätte erkennen können bzw. fahrlässig nicht erkannt hat.

 

Fazit: Das Übergabeprotokoll sollte daher stets sei sehr sorgfältig ausgefüllt werden. Vermieter und Mieter, welche ja auseinandergehen wollen, sind an die Feststellungen des Übergabeprotokolls in positiver wie negativer Hinsicht gebunden.

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