Mieterhöhungen und Kappungsgrenzenverordnung

Mieterhöhung und Kappungsgrenzen
Kappungsgrenzenverordnung KappGrenzV
 
Von vielen unbemerkt hat der Gesetzgeber in Brandenburg von der Möglichkeit gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Gebrauch gemacht und in bestimmten Gemeinden die Möglichkeit der Geltendmachung von Mieterhöhungen eingeschränkt.
Die Kappungsgrenzenverordnung ist zum 1. September 2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. August 2019. Mit der Verordnung ist die Kappungsgrenze von 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB) auf 15 Prozent gesenkt worden. D.h., dass sich die Miete innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 15 Prozent erhöhen darf. Ohne die Kappungsgrenzenverordnung wären es 20 Prozent gewesen. Die Kappungsgrenzenverordnung gilt für folgende Gemeinden: Potsdam, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen, Eichwalde, Königs Wusterhausen, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Petersdorf/Eggersdorf, Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Mühlenbecker Land, Oranienburg, Velten, Erkner, Schöneiche bei Berlin, Kleinmachnow, Nuthetal, Teltow, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren und Rangsdorf. Bei Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB, also Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, reduziert sich also der maximal mögliche Erhöhungsbetrag von 20 auf 15 Prozent. Hierbei muss beachtet werden, dass das Erhöhungsverlangen des Vermieters schon allein aus der Nichteinhaltung der Kappungsgrenze unwirksam ist und darum von Mieter die Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen nicht erteilt werden muss. Durch ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen können dem Vermieter unnütze Kosten und Aufwendungen entstehen.
 
Ist sich ein Vermieter unsicher über die neue Sache- und Rechtslage oder die Gegebenheiten vor Ort, sollte er einen Anwalt um Rat fragen.
 
Hier finden Sie die Kappungsgrenzenverordnung: Kappungsgrenzenverordnung KappGrenzV

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