Kann der Vermieter auch Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen, wo der Mieter die baulichen Maßnahmen selbst, also in Eigenleistung, erbracht hat und der Vermieter für die Kosten (Materialkosten, etc.)aufgekommen ist?

Kann der Vermieter auch Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen, wo der Mieter die baulichen Maßnahmen selbst, also in Eigenleistung, erbracht hat und der Vermieter für die Kosten (Materialkosten, etc.)aufgekommen ist?
 
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Lange, 2.4.2013
Die Frage war lange Zeit nicht einfach zu beantworten und umstritten.
 
§ 559 Abs. 1 BGB besagt, dass, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung, so kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden[1], dass auch solche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. § 559 BGB besagt nicht, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen selbst durchgeführt haben muss. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob der Vermieter die Modernisierung selbst oder durch einen Dritten durchführen lasse. Wichtig ist, dass der Vermieter die tatsächlich entstandenen Kosten trägt!
 
In der Praxis ist die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen durch einen Handwerker mit höheren Kosten, also auch mit einer höheren Modernisierungsumlage für den Mieter verbunden. Dies schafft in bestimmten Konstellationen einen Anreiz für die Parteien des Mietverhältnisses, die Baumaßnahmen durch den Mieter unternehmen zu lassen, solange der Vermieter dafür die Kosten trägt.

 


[1]BGH Urteil v. 30.3.2011, Az. VIII ZR 173/10

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