Vermieter: Besteht akuter Handlungsbedarf im Hinblick auf die Erhöhung der Miete für eine vermietete Wohnung, bevor zum 1.5.2013 das neue Mietrecht in Kraft tritt?

Vermieter: Besteht akuter Handlungsbedarf im Hinblick auf die Erhöhung der Miete für eine vermietete Wohnung, bevor zum 1.5.2013 das neue Mietrecht in Kraft tritt?
 
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Lange, 25.3.2013
Es besteht bei vielen Vermietern Unsicherheit im Hinblick auf die neue Fassung von § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
 
In der Regel besteht kein Anlass in Hektik zu verfallen!
 
Nach der alten Fassung von § 558 Abs. 3 BGB galt Folgendes: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren unter Beachtung der Ortsüblichkeit um maximal 20 % (Kappungsgrenze) erhöht werden. In der neuen Fassung des § 558 Abs. 3 BGB (ab 1.5.2013) ist nun Folgendes geregelt: Es bleibt bei der Kappungsgrenze von 20 %. D.h. im Normalfall darf die Miete, wie bisher auch, innerhalb von 3 Jahren unter Beachtung der Ortsüblichkeit um maximal 20 % erhöht werden. Neu ist, dass die Landesregierungen jeweils durch Rechtsverordnung die Kappungsgrenze auf 15 % absenken können, wenn die genügende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Konditionen in einer Gemeinde oder Teilen einer Gemeinde gefährdet ist.
 
Damit hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Neuregelung bereits stark eingegrenzt. Denn im Normalfall dürfte es sich hierbei nur um sehr begehrte Städte, Stadtteile oder Teile einer Gemeinde handeln. Und in diesen Gebieten müssen die bereits genannten Bedingungen erfüllt sein, d.h. es muss großer Wohnungsmangel herrschen. Darüber hinaus müssen die Landesregierungen nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes erst einmal die Gebiete herausfiltern, in denen großer Wohnungsmangel herrscht und dann die entsprechende Verordnung erlassen. Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, welcher politischen Couleur die jeweilige Landesregierung anhängt. Darüber hinaus bedarf noch der Klärung, wie großer Wohnungsmangel definiert wird. Sicherlich wird ein Kriterium sein, dass der Wohnungsmangel über einen längeren Zeitraum auftritt. Auch dies müsste erst einmal evaluiert werden. Auf das subjektive Empfinden einzelner Marktteilnehmer wird es dabei nicht ankommen können.
 
Fazit: Kein Vermieter braucht in Hektik zu verfallen. Auch mit dem neuen Mietrecht dürfte sich in der Praxis in Bezug auf die Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen nicht viel ändern. Und den Vermietern, die Wohnungen in begehrten Gebieten haben, ist zu raten, die Entwicklung vor Ort im Auge zu behalten. Indes muss auch in diesen Gebieten nicht übereilt gehandelt werden.