Muss der Mieter für die Schnee- und Eisbeseitigung (Winterdienst/Räumpflicht) vor dem Grundstück sorgen?

Ob oder ob nicht regelt der Mietvertrag oder die mit dem Mietvertrag vereinbarte Hausordnung. In der Praxis

wird die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung von Schnee- und Eis (Winterdienst/Räumpflicht) eher bei Mietverhältnissen über kleinere Wohn- bzw. Einfamilienhäuser vorkommen. Bei Unsicherheit muss immmer in den Mietvertrag geschaut werden!

Grundsätzlich liegt die Pflicht, vor dem Grundstück den Winterdienst durchzuführen beim Vermieter. Aber dieser kann die Verpflichtung per vertraglicher Vereinbarung auf den Mieter abwälzen. Ist dies geschehen, kann sich der Mieter der Verpflichtung nicht oder nur sehr schwer entziehen. Keine tauglichen Gründe sind etwa: Berufstätigkeit, ungünstige Arbeitszeiten, Urlaub, häufige Abwesenheit, usw.. In solchen Fällen hat der Mieter für Vertretung zu sorgen (z.B. Nachbarn). Lediglich kann wegen hohen Alters oder schwer Krankheit davon ein Ausnahme gemacht werden, jedenfalls ist hat das das Landgericht Münster so gesehen (AZ: 8 S 425/03).

Was umfasst die Räumpflicht? Näheres regelt üblicherweise der Mietvertrag. Im Allgemeinen wird der Bürgersteig vor dem Haus, der Hauseingang und zum Beispiel auch der Weg zu den Mülltonnen umfasst sein, möglicherweise auch die Kfz-Stellplätze. Soweit Rutschgefahr zu beseitigen ist, muss mit Granulat oder Sand gestreut werden. Der Bürgersteig soll so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Dafür reichen im Allgemeinen 0,8 bis 1,2 Meter aus. Wann die Räumpflicht spätestens einsetzt, sollte der Mietvertag bestimmen, genauso wie deren Ende. Die Räumpflicht wird meistens (spätestens) 7:00 Uhr beginnen und gegen 20:00 Uhr enden. Möglich ist auch ein früheres Einsetzen oder späteres Enden der Verpflichtung, etwa weil die örtliche Satzung etwas anderes bestimmt. Die Räumpflicht erschöpft sich nicht in einer täglich einmaligen Betätigung, wenn es beispielsweise den ganzen Tag schneit oder friert. Verliert sich die Wirkung der Schnee- und EIsbeseitigung, muss wieder geräumt und abgestumpft werden; oft muss mehrmals am Tag geräumt werden. Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es eben nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Die Räumpflicht findet ihre Grenze erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen. Wenn wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist. Eine solche Situation kann etwea bei bei gefrierendem Regen oder Blitzeis eintreten.

Was muss der Mieter besonders beachten?
Der Mieter kann Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein, wenn er die Verpflichtung Winterdienst durchzuführen verletzt, z.B. wenn sich ein Passant verletzt. Wer seine Verkehrsicherungspflicht verletzt, kann bei Unfällen für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Möglicherweise tritt in solchen Fällen dafür die private Haftpflichtversicherung des Mieters ein. Außerdedem kann ein Bußgeld drohen.

Was muss der Vermieter besonders beachten?
Zunächst muss er die Verpflichtung wirksam per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Denn fehlt es an einer wirksamen Übertragung auf den Mieter, verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, wonach der Vermieter für den Winterdienst/Räumpflicht zu sorgen hat.

Wenn der Vermieter (Haus-/Grundstückseigentümer) den Winterdienst ordnungsgemäß auf den Mieter übertragen hat, haftet er in der Regel auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, etwa nach einem Glatteisunfall. Denn er kann davon ausgehen, dass der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Pflicht nachkommt (so hat es das Oberlandesgericht Dresden gesehen (Az: 7 U 905/96)). Jedoch nur dann, wenn der Vermieter die Mieter zumindest stichprobenartig kontrolliert (Kontroll- und Überwachungspflicht). Dies sollte ggf. auch bewiesen werden können. Deswegen bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Freillich bleibt der Einzelfall rechtlich kompliziert. Z.B. besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, dass der Mieter dem Vermieter dann nicht Schadensersatz leisten muss (etwa weil dieser von einem verunfallten Passanten in Anspruch genommen worden ist), wenn für das Gebäude eine Haftpflichtversicherung besteht und sich der Mieter über seine Nebenkosten an den Versicherungsprämien beteiligt. Anders sei der Fall, wenn der Mieter vorsätzlich gehandelt habe.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.