Betriebskosten können nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden.

Betriebskosten: Der Vermieter kann die ihm im Abrechnungszeitraum tatsächlich entstandenen Kosten bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen,

z.B. wenn er sie im Abrechnungszeitraum bezahlt hat. Die Kosten müssen nicht von einem verursachten Verbrauch des Mieters abhängen. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich die Kosten auf den Abrechnungszeitraum beziehen. Die Methode heißt Abrechnung nach dem Abflussprinzip.

[BGH, Urteil v. 20. April 2008 zu Az. VIII ZR 49/07]

Wichtig für Mieter:
Zieht der Mieter während des Abrechnungszeitraums ein oder aus, kann es - da besondere Umstände vorliegen - geboten sein, dass der Vermieter gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Betriebskosten nicht nach dem Abflussprinzip abrechnet.

Wichtig für Vermieter:
Es ist eine weit verbreitete, unzutreffende Vorstellung, dass der Vermieter verpflichtet wäre, die Betriebskosten zeitlich zuzuordnen und nur über Betriebskosten abrechnen dürfte, welche im Abrechnungszeitraum entstanden sind. Sie können über Betriebskosten nach Abfluss abrechnen.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Änderungen aufgezählt und erläutert werden Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.