Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel (Schönheitsreparatur):

Der Mieter hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter, wenn er bei Auszug aus der Wohnung die Schönheitsreparaturen durchführt. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.

Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Dies war in der Vergangenheit bei älteren Mietverträgen häufig der Fall.

Dem Mieter steht ein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Absatz 1, § 818 Absatz 2 BGB). In dieser Konstellation hat der Mieter die Arbeiten ohne Rechtsgrund erbracht, denn die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam. Der Vermieter ist ungerechtfertigt um die Leistung des Mieters bereichert.

Im Einzelfall kann die Bemessung des Erstattungsanspruchs schwierig sein. Der Wert der Erstattung richtet sich nach dem üblichen Betrag der Renovierungsarbeiten. Macht der Mieter von der Möglichkeit Gebrauch, die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung zu erledigen (auch mit Verwandten- und Bekanntenhilfe), richtet sich der Wert der Renovierungsleistung üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise aufgewendet hat.

[BGH Urteil vom 27.05.2009 zu Az. VIII ZR 302/07]

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.