Muss der Mieter beim Auszug aus der Wohnung eine Grundreinigung des Teppichbodens vornehmen?

Diese Frage war zwischen Vermietern und Mietern seit langem problematisch.

Überwiegend gingen gerichtliche Entscheidungen in der Vergangenheit dahin, dass der Mieter  zu einer solchen Grundreinigung nicht verpflichtet sei. Es sei denn, die Grundreinigung des Teppichbodens war ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.


Nun hat der Bundesgerichthof (BGH) für Gewerbemietverhältnisse entschieden, dass die Grundreinigung des Teppichbodens zu den Schönheitsreparaturen zählt. Damit muss der Mieter die Grundreinigung bei Auszug vornehmen, vorausgesetzt, die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden.

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass zu den Schönheitsreparaturen u.a. auch das Streichen der Fußböden gehört. Dabei sei es in der Vergangenheit um das Streichen von Holzfußböden gegangen. Der BGH hat abstrahiert und gemeint, dass es sich dabei um die Verschönerung der Oberfläche des Fußbodens handele. Damit sei die Pflicht auf Fußböden mit Teppichböden übertragbar.

Der BGH hatte über ein Gewerbemietverhältnis zu entscheiden. Es bleibt unbeantwortet, ob die Rechtsprechung des BGH auch auf Wohnungsmietverhältnisse angewendet werden kann. Für die Übertragung auch auf Wohnungsmietverhältnisse spricht jedoch, dass die Problemlage vergleichbar ist und es sich nicht um ein originäres Problem nur aus dem Gewerbemietrecht handelt.

Was muss der Mieter beachten? Er sollte zunächst prüfen, ob die Pflicht zur Schönheitsreparatur per Mietvertrag wirksam auf ihn übertragen worden ist. Nur wenn er zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kommt auch die Grundreinigung des Teppichbodens in Frage. Sodann ist zu klären, ob der Teppichboden noch grundgereinigt werden kann. Dies könnte z.B. durch übliche Abnutzung nicht mehr der Fall sein (z.B. 20 Jahre alter Teppichboden, etc.).

Was muss der Vermieter beachten? Die Rechtsposition des Vermieters ist nunmehr erheblich gestärkt. Aber, wie auch bei allen anderen Schönheitsreparaturen, muss er den von ihm verwendeten Mietvertrag genau prüfen. Die Schönheitsreparaturen müssen per Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden sein. Ist dies der Fall, kann die Grundreinigung des Teppichbodens verlangt werden.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.