Farbwahlklausel im Mietvertrag: „Weißen der Decken und Oberwände“

Eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen der Decken und Oberwände …“verpflichtet ist unwirksam.

Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und verstößt damit gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die vorliegende Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihn im laufenden Mietverhältnis zur einer Dekoration in einer vom Vermieter vorgegebenen Farbwahl verpflichtet. Vgl. BGH Urteil v. 23.09.2009 zu Az. VIII ZR 344/09.

Die Regelung kann als Endrenovierungsklausel im Mietvertrag wirksam sein!

Vermietern ist zu raten, auf bestimmte Vorgaben über die Durchführung der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses zu verzichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in Vorgaben über Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses den persönlichen Lebensbereich des Mieters eingeschränkt, ohne dass dem ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gegenüber stünde.

RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860

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