Mieter haben gegen ihren früheren Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“.

Viele Vermieter verlangen von potentiellen Mietern eine sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“.

Diese „Bescheinigung“ soll vom früheren Vermieter der potentiellen Mieter stammen. Welchen Inhalt sie hat, war und ist schon seit je her unklar; desgleichen der Zweck. Denn soweit über Zahlungsunregelmäßigkeiten oder gar Schulden des Mieters aus dem früheren Mietverhältnis Auskunft begehrt wird, ist ein Blick in die Auskunft von Institutionen wie SchuFa, Bürgel, etc. oft erhellender.

Jedoch sollte die „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ oft darüber hinaus Auskunft geben.

Fraglich daher, ob der Mieter gegenüber seinem frühren Vermieter einen Anspruch auf Erteilung eine solchen Bescheinigung hat. Die Antwort hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) gegeben. Vgl. BGH Urteil vom 30.09.2009 zu Az. VIII ZR 238/08. Er hat sich - wie schon in der Vergangenheit viele Untergerichte - gegen einen Anspruch des Mieters auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung ausgesprochen.

Der BGH hat festgestellt, dass es an gesetzlicher Grundlage hierfür fehlt und weiter, dass auch keine entsprechende Verkehrssitte zu bemerken ist.

Dem BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn, wie schon gesagt, was eine sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ nun eigentlich bescheinigen soll ist höchst unklar. Jeder wird dabei von seinen persönlichen Vorstellungen geleitet.

Aber: Soweit der Mieter lediglich Quittung über von ihm geleistete Zahlungen verlangt, muss der Vermieter diese erteilen. Dies ergibt sich aus § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

RA Matthias Lange