Nicht jede Lärmbelästigung ist gleich ein Mangel an der Wohnung, welche den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Erhöht sich während der Mietzeit die Lärmbelastung der Wohnung, liegt darin nicht stets ein Mangel.

Was über die Beschaffenheit der Mietsache vereinbart ist, bestimmt der Mietvertrag. Abreden über die Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent getroffen werden, beispielsweise in dem der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zu Kenntnis bringt und der Vermieter zustimmt. Nicht ausreichend ist jedoch die einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters über die Beschaffenheit der Mietsache. Auch dann nicht, wenn die Vorstellung des Mieters dem Vermieter bekannt geworden ist. Der Vermieter muss darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert haben.
 
Der Mieter kann nicht erwarten, dass der Vermieter während der Mietzeit Veränderungen am Gebäude unterlässt, welche durch neue Mieter oder die Veränderung von Nutzungsbedürfnissen anderer Mieter entstehen, auch wenn die Veränderungen zu einer Steigerung der Geräuschimmission führen, solange sich die Belastung nach der Veränderung noch in der Grenze der technischen Normen bewegt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
 
Vgl. BGH Urteil vom 23.09.2009 zu Az. VIII ZR 300/08.
 
Autor RA Matthias Lange
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