Gaskunden können Preisänderungen Ihres Versorgers widersprechen und gegebenenfalls Geld zurückfordern.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell geurteilt, dass Formulierungen in allgemeinen Geschäftbedingungen der Versorger unwirksam sind, welche dem Versorger das Recht einräumen, die Preise für die Gaslieferung zu erhöhen; ihn aber nicht gleichzeitig verpflichten, zu den gleichen Bedingungen die Preise zu senken. Vgl. BGH Urteil vom 28.10.2009 zu Az. VIII ZR 320/07. Der BGH sah darin das Äquivalenzinteresse gestört und hat die entsprechenden Klauseln als unwirksam gemäß § 307 Abs. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen.

Autor RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860