Berechtigt die fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug zum fristlosen Rückritt vom Kaufvertrag?

Ausgangslage: Ein Fahrzeug soll verkauft werden; Käufer und Verkäufer sind sich einig. 


Auf den vereinbarten Kaufpreis leistet der Käufer eine Anzahlung und der Restkaufpreis soll später geleistet werden. Bis dahin verbleibt das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Verkäufers. Nun passiert, was viele kennen: der (Original-)Lack des Fahrzeugs wird zerkratzt.

Kann der Käufer unter diesen Umständen fristlos vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung verlangen (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. BGB) oder behält der Verkäufer den Anspruch auf Vertragserfüllung?

Dem Käufer steht nicht das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, denn die Beschädigung des Originallacks führt nicht dazu, dass die Vertragserfüllung unmöglich wird. Die Beschädigung des Lacks stellt nur einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann jedoch behoben werden. So dass das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Voraussetzung ist die fachgerechte Beseitigung des Mangels.

Die Sache wäre anders zu beurteilen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1, Satz 1 BGB über das Vorhandensein des Originallacks getroffen hätten. Es reicht jedoch nicht aus, dass sich das Fahrzeug in einem - den Parteien bekannten - unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Denn die einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers über die Kaufsache genügt nicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Verkäufer muss sich in genügender Form dazu zustimmend geäußert haben.

[BGH, Urteil vom 20.05.2009 zu Az. VIII ZR 191/07]

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.