Müssen Sie als Käufer Nutzungsersatz leisten, wenn die Kaufsache (z.B. ein Auto) wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgewährt wird?

Die Frage stellt sich immer wieder und bis vor kurzem war die Rechtslage unklar.
 
Was ist unter Nutzungsersatz (auch umgangssprachlich als Wertersatz oder Nutzungsentschädigung bezeichnet) zu verstehen? Hierzu sagt § 100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), „Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“ Das bedeutet zum Beispiel, dass sie Ersatz für die Zeit schulden, in der Sie das Auto genutzt, gebraucht haben.
 
Der Käufer schuldet keinen Nutzungsersatz (oder Ersatz für Gebrauchsvorteile, etc.) wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB handelt. Denn so hat es der Gesetzgeber seit Dezember 2008 bestimmt und damit eine entsprechende EU-Richtlinie in Deutsches Recht transformiert.
 
Wann liegt ein „Verbrauchsgüterkauf“ vor? Immer dann, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft. „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann“, vgl. § 13 BGB; also wenn Sie beispielsweise ein Auto (oder DVD-Player, Möbelstück,Backofen, Waschmaschine, etc.) für die private Nutzung erwerben.
 
Wenn also der Verkäufer von Ihnen als Verbraucher Nutzungsersatz nach Rückgabe der Sache wegen eines Mangels fordert, ist dies unrechtmäßig und Sie sind nicht zur Leistung von Nutzungsersatz verpflichtet.
 
Vgl. auch BGH Urteil vom 11.02.2009 zu Az. VIII ZR 176/06.
 
RA Matthias Lange