Der Grundstückseigentümer kann ein unbefugt auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen.

Die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht werden. [BGH, Urteil v. 5. Juni 2009 zu Az. V ZR 144/08] Für viele Grundstückseigentümer ist es ein Ärgernis: Es werden Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt, ohne dass die Einwilligung des Eigentümers oder sonst eines Berechtigten dazu vorliegt. Wie kann sich der Grundstückseigentümer verhalten?
 
Er kann das Fahrzeug abschleppen lassen und mit dem Abschleppunternehmen vereinbaren, dass das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben wird.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs beeinträchtigt den Grundstückseigentümer in seinem unmittelbaren Besitz am Grundstück. Damit stellt es sich als verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Der Grundstückseigentümer darf die Beeinträchtigung seines unmittelbaren Besitzes durch das ihm vom Gesetz eingeräumte Selbsthilferecht (§ 859 BGB) beseitigen.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Grundstück flächenmäßig so groß sein kann, dass das Fahrzeug keine Beeinträchtigung darstellt, z.B. wenn auf einem Parkplatz noch andere Parkplätze frei sind. Denn das Selbsthilferecht steht dem Grundstückseigentümer unabhängig vom Ausmaß der verbotenen Eigenmacht zu, z.B. wenn Grundstücksteile von der Beeinträchtigung nicht betroffen sind.

Worauf muss ein Grundstückseigentümer achten? Soweit das Grundstück auch von Unbefugten befahren werden kann, sollte er durch geeignete Hinweisschilder auf das Verbot aufmerksam machen. Im Interesse der Klarheit sollten die Schilder gut sichtbar angebracht werden. Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer beachten, dass er in der Regel die Abschleppkosten vorschießen muss. Das Risiko, dass der Fahrzeugeigentümer zahlungsunfähig ist, verbleibt bei ihm. Denn in der Regel wird sich der Abschleppunternehmer nicht darauf einlassen, zunächst abzuschleppen und darauf zu hoffen, das Geld vom Fahrzeugeigentümer zu bekommen, obwohl solch eine Vereinbarung möglich wäre. Eine solche Vereinbarung ist allerdings für Supermärkte (o.ä.) interessant. Denn hier kann es sich für das Abschleppunternehmen lohnen, auf eigenes Risiko zu arbeiten.

Worauf muss ein Fahrzeugeigentümer achten? Grundsätzlich sollte er nicht sorglos sein Fahrzeug abstellen. Sollte sein Fahrzeug doch einmal abgeschleppt worden sein, ist er nicht rechtlos. Denn es kann sich das Abschleppenlassen des Fahrzeugs als treuwidrig (§ 242 BGB) herausstellen. Zunächst kann die mangelnde Berechtigung, sein Fahrzeug abzustellen, nicht erkennbar gewesen sein. Des Weiteren können die Abschleppkosten unverhältnismäßig sein. Im Übrigen sind Fälle bekannt, in denen es Grundstückseigentümer darauf anlegen, arglosen Fahrern eine Falle zu stellen. Der Fahrer eines Fahrzeugs merkt nicht, dass er sein Fahrzeug auf Privatgelände abstellt. In einer solchen Konstellation wirkt der Grundstückeigentümer mit einem Abschleppunternehmer zusammen und sie teilen den Gewinn. Auch hier sollte sich der Betroffene unbedingt wehren. Denn gerade in einer solchen Situation stellt sich das Handeln des Fahrers nicht als verbotene Eigenmacht dar.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Deshalb sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.

Autor RA Matthias Lange
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